Innerhalb des Waffengesetzes erläutert der Paragraph § 42a das Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen in Deutschland:
"Einhändig feststellbare" Messer sind Messer, die eine Vorrichtung zum einhändigen Öffnen und eine Klingenarretierung aufweisen. Sollte ein Messer nur eines dieser Merkmale aufweisen, ist es vom § 42a nicht betroffen.
Hieb- und Stichwaffen sind Gegenstände, deren Zweckbestimmung der Einsatz als Waffe ist, wie es zum Beispiel bei zweischneidigen Dolchen oder Bajonetten der Fall ist. Eine bloße Eignung eines Gegenstandes macht aus ihm noch keine Waffe. So ist zum Beispiel ein Küchenmesser natürlich auch als Waffe einsetzbar, aber die Zweckbestimmung ist ausschlaggebend für die Einstufung als Gebrauchsgegenstand, weshalb ein Küchenmesser nicht als Waffe eingestuft wird.
Für alle diese Gegenstände (feststehende Messer über 12 Zentimetern Klingenlänge, einhändig feststellbare Messer und Hieb- oder Stichwaffen) lässt der Gesetzgeber das Führen nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zu. Dieses berechtigte Interesse definiert sich als Führen "in Zusammenhang mit dem Sport, der Berufsausübung der Brauchtumspflege oder einem allgemein anerkannten Zweck".
Der sogenannte "allgemein anerkannte Zweck" ist nirgendwo näher ausgeführt. Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber nicht von einem "behördlich anerkannten" oder "gesetzlich anerkannten" Zweck spricht. Die Formulierung "allgemein anerkannter Zweck" legt nahe, dass hiermit das normale Volksempfinden bzw. der gesunde Menschenverstand gemeint ist, nach denen das Führen zum Beispiel eines Taschenmmessers in verschiedenen Situationen üblich und angebracht ist. Selbstverteidigung wird vom Gesetzgeber nicht als ein solcher Zweck anerkannt.
Da diese Definition sehr weit gefasst und schwammig formuliert ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass z.B. ein kontrollierender Beamter hier eine andere, restriktivere Auslegung vorbringt. Jedoch hat der Gesetzgeber diesen "allgemein anerkannten Zweck" nun einmal in das Gesetz mit aufgenommen. Daher sind pauschale Feststellungen wie zum Beispiel "Einhandmesser sind generell verboten" oder auch "Das Führen von Einhandmessern ist generell verboten" eindeutig falsch.
Wer einer Auseinandersetzung über diese Definition bzw. deren Umfang aus dem Weg gehen möchte, kann natürlich bei einem Einhandmesser die Öffnungshilfe soweit technisch möglich entfernen. Wenn sich das fragliche Messer nicht mehr einhändig öffnen lässt, fällt es ebenfalls nicht mehr unter die Einschränkung des § 42a. Vielen unserer Messer liegt bereits das entsprechende Werkzeug bei, um den Daumenknopf zumindest temporär zu entfernen.
Als mündiger Bürger können Sie so selbst entscheiden, wie Sie Ihr Messer nutzen möchten. Natürlich hat die Demontage des Daumenknopfes den leicht faden Beigeschmack von vorauseilendem Gehorsam, was der Ungenauigkeit des Gesetzes zu verdanken ist. Das Tragen der fraglichen Messer ist unter den definierten Umständen nach dem Gesetzestext legal.
Springmesser: (Auszug des BMI Stand 30.03.2025)
Alle Springmesser sind Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Absatz 4 WaffG (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2, Nummer 2.1.1.). Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1. Satz 1 stuft Springmesser zudem als verbotene Waffen ein. Ausgenommen vom Verbot sind Springmesser nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1. Satz 2 nur dann, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und nicht zweiseitig geschliffen ist und soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt.
Ein berechtigtes Interesse liegt nur dann vor, wenn zwischen dem Interesse und dem Umgang mit dem Springmesser ein innerer Zusammenhang besteht. Notwendig ist, dass, nach allgemeiner Lebenserfahrung, bei der Verfolgung des Interesses bzw. bei der durch das Interesse motivierten Verfolgung eines Ziels ein Springmesser typischerweise verwendet wird und die Erreichung des Ziels durch die Verwendung eines Springmessers gefördert wird. Das berechtigte Interesse muss „bestehen“, was ein tatsächliches, auf eine konkrete Situation bezogenes Interesse voraussetzt. Die abstrakte Möglichkeit/Eventualität des Eintritts einer entsprechenden Situation (beispielsweise zur Eigenrettung bei einem Verkehrsunfall oder zur Selbstverteidigung) reicht hingegen nicht aus. Der dargestellte innere Zusammenhang zwischen dem berechtigten Interesse und dem Umgang mit dem Springmesser bedeutet hingegen nicht, dass das berechtigte Interesse nur im jeweligen Moment der konkreten, das berechtigte Interesse begründenden Tätigkeit besteht. Das berechtigte Interesse besteht auch bei einem Segler, Bergsteiger oder Jäger auf der Rückreise von der konkreten Tätigkeit (bspw. von einem Segeltörn, einer Bergbesteigung oder einer Jagd) oder auch von einer anderen Reise, bei der er ein entsprechendes Springmesser zwecks späteren Einsatzes für die das berechtigte Interesse begründende Tätigkeit erworben hat.
Das bestehende berechtigte Interesse muss eine einhändige Nutzung erforderlich machen. Dies ist anzunehmen, wenn der Gegenstand, der mit dem Messer bearbeitet werden soll, nur mit einem Springmesser bearbeitet werden kann. Dies setzt voraus, dass der zu bearbeitende Gegenstand auch beim Öffnen eines Messers nicht kurzzeitig losgelassen werden kann (der zu bearbeitende Gegenstand also dauerhaft mit einer Hand festgehalten werden muss), ohne dass im Hinblick auf das verfolgte berechtigte Interesse ein nicht hinnehmbarer Nachteil droht. Entsprechende Situationen treten insbesondere, aber nicht ausschließlich, bei der Jagd, bei der Ausübung des Angelsports, beim Bergesteigen sowie beim Segeln auf.
Erforderlich kann die einhändige Nutzung auch bei einer körperlichen Beeinträchtigung sein, die die Nutzung eines anderen – nicht grundsätzlich verbotenen Messers – ausschließt.
Der Begriff „Umgang“ ist rechtstechnisch im Sinne des § 1 Absatz 3 WaffG zu verstehen und umfasst als Oberbegriff sämtliche waffenrechtserhebliche Tätigkeiten die im Zusammenhang mit der Berufsausübung auftreten können. Umgang hat, wer erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder Handel treibt. Sofern eine Variante des Umgangs (soweit auf Springmesser zutreffend) im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, ist das Springmesser für den Betroffenen keine verbotene Waffe. Dafür bedarf es eines spezifischen, sachlichen Zusammenhangs zwischen der Berufsausübung und dem Umgang mit einem Springmesser. Sofern der Umgang mit einem Springmesser für die Ausübung eines Berufes unter keinerlei ersichtlichen Aspekten wenigstens nützlich ist, greift die Ausnahme vom Verbot nicht, da ein „Zusammenhang“ dann gerade nicht besteht.
Unter die Ausnahme fallen bspw. Hersteller von Springmessern und Händler, aber auch Berufsjäger und Mitarbeiter von Rettungsdiensten.
Weiterhin ist das Überlassen von Springmessern nur an Personen zulässig, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Absatz 1 WaffG).
Mit der Neuregelung in Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1. ist keine Änderung von § 35 WaffG verbunden gewesen. Daher besteht keine mit § 35 Absatz 2 Satz 2 WaffG vergleichbare gesetzliche Hinweispflicht beim Überlassen eines Springmessers.
Zu empfehlen ist, dass Händler beim Überlassen eines Springmessers auf die Rechtslage hinweisen und sich auf geeignete Weise (im Verkaufsgespräch oder im Online-Handel durch eine entsprechende technische Bestätigung) davon überzeugen, dass beim Erwerber ein die Ausnahmen der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1. begründender Umstand vorliegt. Eine Dokumentation, um ggf. nachweisen zu können, dass die im Verkehr erforderlich Sorgfalt beachtet wurde, kann ratsam sein.
Daher behalten wir uns, gemäß der Beachtung der Datschutzgesetzgebung, die Vorlage des Nachweises anzufordern, um dem Selbstschutz der Firmierung jutistische Sicherheiut zu geben. Wire bitte um Ihr Verständnis.
In anderen Ländern Europas und der Welt gelten selbstverständlich andere rechtliche Rahmenbedingungen. Für Lieferungen an Besteller außerhalb Deutschlands können daher weitere länderspezifische Beschränkungen oder Verbote für bestimmte Artikel gelten. Der Besteller ist selbst dafür verantwortlich, dass Einfuhr und Besitz der von ihm bestellten Gegenstände nicht gegen Rechtsvorschriften seines Heimatlandes verstößt. Wir können die Vielzahl unterschiedlicher Gesetzgebung der verschiedenen Ländern leider nicht alle kennen, erläutern und interpretieren.